Bunzl Outsourcing Services BV.
(“Bunzl”), mit Sitz in Almere, eingetragen bei der Handelskammer in Lelystad unter der Nummer 33054904.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden bei der Handelskammer in Lelystad hinterlegt.
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“Bedingungen”) gelten für alle von Bunzl mit der (den) Gegenpartei(en) (“Käufer”) geschlossenen Verträge, deren Zustandekommen und alle von Bunzl abgegebenen Angebote.
1.2. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur gültig, wenn sie zwischen Bunzl und dem Kunden schriftlich vereinbart wurden.
1.2. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur gültig, wenn sie zwischen Bunzl und dem Kunden schriftlich vereinbart wurden.
2.1. Alle Angebote von Bunzl sind freibleibend.
2.2. Ein für Bunzl verbindlicher Vertrag kommt erst dann zustande, wenn Bunzl eine Bestellung annimmt oder wenn Bunzl bekannt gibt, dass mit der Ausführung der Bestellung begonnen wurde.
2.3. Die in Prospekten, Preislisten und sonstigen Drucksachen von Bunzl gemachten Angaben wie Abbildungen, Farben, Größen, Gewichte und dergleichen sind als annähernd zu betrachten, es sei denn, Bunzl hat ausdrücklich erklärt, dass diese als genaue Spezifikation zu betrachten sind.
3.1. Alle von Bunzl verwendeten Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, ohne Mehrwertsteuer.
3.2. Die von Bunzl verwendeten Preise beruhen auf den am Tag des Angebots geltenden Selbstkostenfaktoren.
3.3. Ändert sich einer der kostenbestimmenden Faktoren (wie z.B., aber nicht ausschließlich, Einkaufspreise, Lohnkosten, Steuersätze, Ein- und Ausfuhrzölle oder Wechselkursänderungen von Fremdwährungen) eines Artikels im Zeitraum zwischen dem Datum des Angebots und dem Datum der Lieferung, ist Bunzl berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen.
3.4. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von dreißig Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.
3.5. Sofern nicht anders vereinbart, gilt die Zahlung als erfolgt, wenn sie auf dem Bank- oder Girokonto von Bunzl gutgeschrieben wurde oder wenn sie am Tag des Eingangs in bar an Bunzl gezahlt wurde.
3.6. Nach Überschreiten der in 3.4. genannten Frist ist der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung oder Mahnung bedarf.
3.7. Im Falle des Verzugs schuldet der Kunde 2,0 % Zinsen pro Monat oder Teil eines Monats über den vollen Rechnungsbetrag, beginnend mit dem Fälligkeitsdatum der Rechnung. Der Kunde ist außerdem zur Zahlung der außergerichtlichen Inkassokosten gemäß dem Tarif der niederländischen Anwaltskammer mit einem Mindestbetrag von € 113,= verpflichtet. Darüber hinaus schuldet der Kunde Bunzl alle Gerichtskosten und die damit verbundenen Kosten des Rechtsbeistands, einschließlich der vom Gericht nicht zuerkannten Beträge, die Bunzl im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags mit dem Kunden zu leisten hatte, es sei denn, Bunzl wird als unterlegene Partei vom Gericht vollständig belastet. die Kosten werden verurteilt.
3.8. Wenn Bunzl den Kunden in Verzug setzt oder fällig stellt, gerät der Kunde bereits durch Überschreiten des in 3.4. genannten Wertes in Verzug.
3.9. Zahlungen des Kunden dienen zunächst der Begleichung aller geschuldeten Kosten, dann der geschuldeten Zinsen und anschließend der fälligen und zahlbaren Rechnungen, die am längsten offen sind, auch wenn der Kunde angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
3.10. Eine Verrechnung des Rechnungsbetrages mit Forderungen an Bunzl kann nur insoweit erfolgen, als die Forderungen fällig und unwiderruflich gerichtlich festgestellt oder von Bunzl ausdrücklich anerkannt sind.
4.1. Die Lieferfrist der Waren (“Artikel”) beginnt am Tag des Vertragsabschlusses oder, sofern dieser später eintritt, an dem Tag, an dem eine vereinbarte Anzahlung vollständig und für die Durchführung des Vertrages relevant durch den Kunden gezahlt wurde.
4.2. Die von Bunzl angegebenen Lieferfristen können niemals als Fristen angesehen werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
Bei Überschreitung dieser Fristen hat der Kunde nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen.
4.3 Im Falle eines Lieferverzugs ist Bunzl schriftlich in Verzug zu setzen und ihr eine Frist von mindestens vierzehn Tagen einzuräumen, um ihre Lieferverpflichtung noch zu erfüllen, es sei denn, die Angemessenheit und Billigkeit rechtfertigen unter den gegebenen Umständen eine längere Frist.
4.4 Das Risiko der Artikel geht zum Zeitpunkt des Eintreffens der Artikel am vereinbarten Lieferort auf den Kunden über, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4.5 Bunzl ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
Jede Teillieferung wird als separate Lieferung betrachtet und mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen behandelt.
4.6 Der Kunde leistet einen von Bunzl festzulegenden Beitrag zu den Frachtkosten, wenn das Geschäft zwischen dem Kunden und Bunzl einen Rechnungsbetrag von weniger als € 227 ohne Mehrwertsteuer betrifft.
Bunzl behält sich das Recht vor, dem Kunden Frachtkosten in Rechnung zu stellen, wenn die Lieferung der Artikel außerhalb der üblichen Liefertage (“Routentage”) von Bunzl erfolgt; die Bunzl in diesem Fall entstehenden Versandkosten werden von Bunzl an den Kunden weitergegeben.
4.7 Wenn der Kunde dies wünscht, kann Bunzl auf Wunsch Artikel für den Kunden auf Lager halten.
Für Artikel, die aus welchem Grund auch immer für den Kunden auf Lager gehalten werden, sendet Bunzl von Zeit zu Zeit eine Anfertigungsbestätigung zum Zweck der Anlage eines neuen Lagers, die eine Beschreibung des Artikels, die Menge, den Kaufpreis und die Kauffrist enthält.
Wenn der Kunde nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zusendung der Herstellungsbestätigung schriftlich widersprochen hat, ist der Kunde unwiderruflich und bedingungslos zum Kauf innerhalb der in der Herstellungsbestätigung genannten Frist verpflichtet.
4.8 Alle Entwürfe, Klischees usw., unabhängig davon, ob sie auf Wunsch des Kunden von oder im Namen von Bunzl angefertigt wurden oder nicht, bleiben Eigentum von Bunzl, auch wenn diese ganz oder teilweise dem Kunden in Rechnung gestellt wurden oder werden.
Die Kosten für Entwürfe, Platten usw., die für ein vom Kunden angefordertes Angebot angefertigt wurden, können von Bunzl dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
5.1 Die von Bunzl an den Kunden gelieferten Artikel bleiben Eigentum von Bunzl, solange der Kunde den Preis, die Zinsen und die fälligen Kosten für alle gelieferten Artikel nicht bezahlt hat.
Zu den Kosten gehören auch die Forderungen, die Bunzl gegenüber dem Kunden aufgrund von Mängeln bei der Erfüllung anderer mit dem Kunden in Bezug auf die gelieferten Artikel geschlossener Verträge hat.
Der Kunde muss die von Bunzl gelieferten Artikel, solange sie Eigentum von Bunzl sind, getrennt und deutlich erkennbar lagern.
5.2 Der Kunde ist berechtigt, über die von Bunzl gelieferten Waren im Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebs zu verfügen und sie zu veräußern.
Auf Verlangen von Bunzl ist der Kunde verpflichtet, im Falle einer solchen Verfügung oder Veräußerung ein stilles Pfandrecht für Bunzl an den von ihm erworbenen Forderungen gegenüber Dritten zu bestellen.
5.3 Wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem (den) mit Bunzl geschlossenen Vertrag (Verträgen) nicht nachkommt oder wenn Bunzl begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass der Kunde in dieser Hinsicht versagen wird, ist Bunzl berechtigt, die an den Kunden gelieferten Sachen zurückzunehmen.
Dieses Recht besteht insbesondere – aber nicht ausschließlich – wenn der Kunde gepfändet wird, wenn dem Kunden ein Zahlungsaufschub gewährt wurde oder wenn der Kunde Konkurs angemeldet oder erklärt hat.
5.4 Der Kunde haftet gegenüber Bunzl für alle Schäden, die vor dem in 5.1 genannten Eigentumsübergang an den Artikeln entstehen.
6.1 Der Kunde muss die ihm gelieferten Artikel prüfen.
Beanstandungen in Bezug auf die gelieferten Artikel müssen spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Artikel schriftlich bei Bunzl gemeldet werden.
Wenn der Kunde die gelieferten Artikel nicht innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich beanstandet hat, hat Bunzl den Vertrag gegenüber dem Kunden ordnungsgemäß erfüllt
6.2 Nachdem die Reklamationen gemäß 6.1 bei Bunzl eingegangen sind, wird Bunzl so schnell wie möglich eine Untersuchung über die Berechtigung der Reklamation durchführen.
Der Kunde muss Vertretern von Bunzl erlauben, die betreffenden Artikel zu untersuchen.
Auf der Grundlage dieser Untersuchung wird Bunzl entscheiden, ob die Beschwerde begründet ist.
Wenn die Reklamation begründet ist, hat Bunzl die Wahl, die Artikel zu ersetzen oder dem Kunden einen Betrag in Höhe des Preises gutzuschreiben, den der Kunde für die betreffenden Artikel schuldet.
Wenn Bunzl und der Kunde keine Einigung über die Berechtigung der Reklamation erzielen, wird die Entscheidung darüber einem Sachverständigen überlassen, der von den Parteien in gemeinsamer Absprache bestimmt wird.
Bei Reklamationen in Bezug auf pro Verpackung gelieferte Artikel kann Bunzl nicht verpflichtet werden, den vom Kunden geschuldeten Preis für die pro Verpackung gelieferten Artikel gutzuschreiben, wenn die pro Verpackung gelieferten Artikel ganz oder teilweise vom Kunden zum Gebrauch verwendet worden sind.
Die Entscheidung des Sachverständigen ist endgültig.
Die Kosten für die Untersuchung durch den Sachverständigen gehen zu Lasten der Partei, die durch den Sachverständigen benachteiligt wird.
Bunzl wird den Kunden schriftlich darüber informieren, dass er von diesem Sachverständigengutachten Gebrauch machen möchte.
Der Kunde hat dann das Recht, innerhalb eines Monats das zuständige Gericht gemäß diesen Bedingungen mit dieser Streitigkeit zu befassen.
6.3 Rücksendungen der gelieferten Artikel sind nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch einen autorisierten Mitarbeiter von Bunzl zulässig.
7.1 In Bezug auf die von Bunzl gelieferten Artikel sind im Hinblick auf die vereinbarten Spezifikationen die unten genannten Abweichungen nach oben und unten zulässig.
Für die Beurteilung wird der Durchschnitt der gesamten gelieferten Menge in einer Art, Qualität, Farbe und Ausführung als Maßstab herangezogen.
Bei anderen als den nachstehend genannten Spezifikationen sind die für frühere Lieferungen zulässigen Abweichungen und, falls diese nicht vorliegen, die üblichen Abweichungen zulässig.
7.2 Unbeschadet der Bestimmungen in diesem Artikelabsatz hat Bunzl im Hinblick auf eventuelle Farbabweichungen ordnungsgemäß gearbeitet, wenn diese Abweichungen geringfügig sind.
Bunzl übernimmt keine Haftung dafür, dass der Kunde falsche Farbnummern angibt. Wenn es sich um einen Auftrag handelt, bei dem eine Farbe erstellt werden muss, die nicht im PMS-Farbsystem oder einem anderen Farberkennungssystem vorkommt, muss der Kunde die von ihm gewünschte Farbe so genau wie möglich angeben.
zu beschreiben.
In einem solchen Fall wird sich Bunzl der vom Kunden gewünschten Farbe so weit wie möglich annähern.
Auf Papier oder Kunststoff gelieferte Farben können, wenn sie auf ein anderes Material aufgetragen werden, ein anderes Farbbild ergeben, das den Eindruck erwecken kann, dass die auf das andere Material aufgetragene Farbe mit dem vom Kunden an Bunzl übergebenen Muster oder der vom Kunden bekannt gegebenen Farbnummer identisch ist.
7.3 In Bezug auf die Menge hat Bunzl ordnungsgemäß gearbeitet, wenn die Mengenabweichungen nicht mehr als 20% über oder unter der vereinbarten Menge liegen.
Die Rechnungsstellung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich gelieferten Menge.
7.4 In Bezug auf Grammgewichte, Dicken, Formate usw. hat Bunzl ordnungsgemäß gearbeitet, wenn die Abweichungen bei den oben genannten Spezifikationen nicht mehr als 10%, 20% bzw. 5% von der vereinbarten Spezifikation betragen.
8.1 Bunzl gewährt nur für Artikel oder Teile von Artikeln, die Bunzl nicht selbst herstellt, eine Garantie.
Wenn und soweit der Lieferant von Bunzl Bunzl eine Garantie gewährt hat.
Auf Wunsch des Kunden kann Bunzl den Kunden über die Garantiebestimmungen der Lieferanten von Bunzl informieren.
8.2 Die Haftung von Bunzl im Rahmen der Garantie beschränkt sich auf den Ersatz der mangelhaften Artikel oder die Rückerstattung des für diese mangelhaften Artikel in Rechnung gestellten Betrags, dies alles immer nach dem Ermessen von Bunzl.
8.3 Die Garantie deckt in keinem Fall die Mängel ab, die ganz oder teilweise die Folge sind von:
a. Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen oder eine andere als die vorgesehene normale Verwendung.
b. normale Abnutzung und Verschleiß;
c. die Anwendung staatlicher Vorschriften in Bezug auf die Art der Qualität der verwendeten Materialien;
d. Materialien oder Gegenstände, die der Kunde Bunzl zur Bearbeitung zur Verfügung stellt;
e. Materialien, Waren, Arbeitsmethoden und Konstruktionen, soweit sie auf ausdrückliche Anweisung des Kunden angewendet werden;
f. Artikel, die Bunzl von Dritten bezogen hat, sofern die Dritten Bunzl keine Garantie gegeben haben;
g. unsachgemäße Verwendung oder Verwendung für einen anderen als den üblichen Zweck.
8.4 Wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus den mit Bunzl geschlossenen Verträgen nicht nachkommt, ist Bunzl in Bezug auf diesen Vertrag nicht an eine Garantie gebunden.
8.5 Die angebliche Nichteinhaltung der Gewährleistungsverpflichtungen durch Bunzl entbindet den Kunden nicht von seinen Verpflichtungen aus seinem Vertrag mit Bunzl.
9.1 Die Haftung von Bunzl beschränkt sich auf die Erfüllung der in Artikel 8 beschriebenen Garantieverpflichtungen, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Bunzl.
9.2 Bunzl haftet in keinem Fall für mehr als den Ersatz des Rechnungswertes der Artikel, durch die der Kunde einen Schaden erlitten hat.
9.3 Im Falle eines Schadens, der durch einen Mangel des gelieferten Artikels verursacht wurde, wird Bunzl dem Kunden auf dessen Wunsch innerhalb einer angemessenen Frist die Identität des Herstellers des Artikels oder der Person, die den Artikel geliefert hat, mitteilen.
9.4 Bunzl haftet nicht, wenn sich Artikel als ungeeignet für den Zweck erweisen, für den der Kunde sie gekauft hat.
Der Kunde muss sich daher vorab über die Eignung der Artikel für den Zweck, den er mit ihnen zu verfolgen gedenkt, informieren.
9.5 Der Kunde stellt Bunzl von Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden frei, die dem Kunden aufgrund von Haftung, aus welchem Grund auch immer, entstehen.
10.1 Bunzl hat das Recht, wenn der Kunde bei der Erfüllung eines zwischen Bunzl und dem Kunden geschlossenen Vertrags versagt oder wenn Bunzl vernünftigerweise erwarten kann, dass der Kunde versagen wird:
a. für alle laufenden und noch abzuschließenden Verträge vom Kunden Vorauszahlung oder sofortige Zahlung bei Lieferung oder eine angemessene Sicherheit für die Zahlung zu verlangen;
b. seine Verpflichtungen aus Verträgen mit dem Kunden auszusetzen (auch die Produktion und/oder Verarbeitung der zur Lieferung bestimmten Artikel);
c. den betreffenden Kaufvertrag mit sofortiger Wirkung ohne gerichtliche Intervention aufzulösen.
10.2 Wenn der Kunde den Vertrag nicht einhält, kann Bunzl Schadenersatz, einschließlich entgangenen Gewinns, verlangen.
11.1 Unter höherer Gewalt wird in diesen Bedingungen jeder vom Willen von Bunzl unabhängige, vorhersehbare oder nicht vorhersehbare Umstand verstanden, der die Erfüllung des Vertrages dauernd oder vorübergehend verhindert, sowie, soweit dies nicht bereits Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Streik, Besetzung, Boykott, Blockade, Sabotage, Brand, Blitzschlag, extreme Witterungsbedingungen, Maßnahmen der in- oder ausländischen Regierung, Transportschwierigkeiten und andere schwerwiegende Störungen im Betrieb von Bunzl sowie die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung infolge von Mängeln der von Bunzl für die Durchführung des Vertrages eingesetzten Personen und/oder Güter.
11.2 Falls die Erfüllung des Vertrags durch höhere Gewalt verhindert wird, ist Bunzl berechtigt, ohne gerichtliche Intervention entweder die Erfüllung des Vertrags für maximal sechs Monate auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass eine Entschädigung geleistet wird.
12.1 Bunzl behält sich alle Rechte, auch die des geistigen und gewerblichen Eigentums, an den gelieferten Artikeln und Daten, Zeichnungen, Abbildungen, Produktzusammensetzungen usw. sowie an allen anderen Informationen vor, die dem Kunden im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellt werden.
12.2 Außer mit vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung von Bunzl ist es dem Kunden untersagt, die in 12.1 genannten Artikel und Dokumente zu vervielfältigen, einzusehen oder Dritten zugänglich zu machen.
12.3 Wenn der Kunde einen Vertrag storniert und es sich um Artikel aus dem Standardsortiment von Bunzl handelt, schuldet der Kunde 15% des mit dem Vertrag verbundenen Nettorechnungsbetrags.
12.4 Die Stornierung von Verträgen über die Lieferung von Artikeln, die nicht zum Standardsortiment von Bunzl gehören (einschließlich Artikeln mit Namensaufdruck), ist nur gegen Zahlung des vollen Rechnungsbetrags an Bunzl möglich.
12.5 Bis zum Beweis des Gegenteils durch den Kunden gelten Mitteilungen von Bunzl, die per Fax an den Kunden gesendet werden, als zu dem Zeitpunkt beim Kunden eingegangen, der sich aus den von einem Faxgerät von Bunzl erstellten Faxversandbestätigungen ergibt.
12.6 Vorbehaltlich des Gegenbeweises durch den Kunden dienen Dateikopien von schriftlichen Mitteilungen von Bunzl an den Kunden als Beweis dafür, dass diese Mitteilungen von Bunzl an den Kunden gesendet wurden.
13.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und alle Verträge, auf die diese Bedingungen Anwendung finden, unterliegen dem niederländischen Recht.
13.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus Verträgen zwischen dem Kunden und Bunzl ergeben, werden ausschließlich dem zuständigen Gericht im Bezirk Amsterdam vorgelegt.
You've got questions; we've got the answers.